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"Menschen für Grötzingen" sind zum ersten Mal mit 18 Kandidaten bei der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 angetreten.
Vier Kandidaten wurden von der Bevölkerung in Grötzingen in den Ortschaftsrat gewählt.
Diese sind:
Jürgen Schuhmacher (2258 Stimmen)
Hans-Peter Fettig (1748 Stimmen)
Thorsten Daubenberger (1253 Stimmen)
Birgit Kränzl (1102 Stimmen)
Wir, Jürgen Schuhmacher und Hans-Peter Fettig, haben uns unter dem Namen "Menschen für Grötzingen" nach unserem Austritt aus der SPD-Fraktion zu einer neuen Fraktion im Grötzinger Ortschaftsrat zusammengeschlossen.
Unser Ziel ist es für unseren Ort eine Kommunalpolitik mit Herz und Verstand zu machen. Dabei legen wir Wert auf direkte Beteiligung und sind bereit neue Wege zu gehen.
Viele Freunde und Einwohner haben uns in unserem Schritt bestärkt und angekündigt sich ebenfalls für Grötzingen in unserer Initiative Menschen für Grötzingen engagieren zu wollen.
Unser Team bei der Planung
Herbst 2018
Satzung des Vereins Menschen für Grötzingen
Fassung vom: 28.11.2019
§ 1 Name und Sitz
Der am 05.12.2018 gegründete Verein Menschen für Grötzingen (MfG) hat seinen Sitz in Karlsruhe-Grötzingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck
Der Verein Menschen für Grötzingen fördert durch vielfältige Veranstaltungen für alle Bürger*innen die gesellschaftlichen Lebensbedingungen in Grötzingen.
Er will innerhalb und außerhalb des Grötzinger Ortschaftsrats eine eigenständige, dem Allgemeinwohl aller Bürger*innen Grötzingens dienende Kommunalpolitik verwirklichen, und verantwortlich auf demokratischer Grundlage die Entscheidungen in den kommunalpolitischen Belangen Grötzingens entsprechend dem Willen der Bürgerschaft vertreten und mitbestimmen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ab 16 Jahren werden, die die Grundsätze und Ziele der MfG anerkennt und keiner konkurrierenden Partei oder Wählervereinigung angehört.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand der MfG und Bestätigung durch den vertretungsberechtigten Vorstand erworben.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur fristgemäßen Zahlung des Mitgliederbeitrags. Der Mitgliederbeitrag wird je nach Zahlungsweise zu Beginn des Kalendermonats bzw. des Kalenderjahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich erklärt werden. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann eine Mitgliedschaft streichen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit im Rahmen einer Hauptversammlung erfolgen. Der Ausschlussantrag muss auf der Tagesordnung stehen.
§ 4 Mitgliederversammlungen
(1) Basisorgan der MfG ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern der MfG. Sie berät und entscheidet in allen die MfG betreffenden Angelegenheiten. Beschlüsse werden protokolliert. Die Mitglieder der MfG sind als antrags- und stimmberechtigte Teilnehmer*innen zur Mitarbeit in diesen Sitzungen aufgerufen. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.
(2) Mindestens einmal im Jahr tagt die Hauptversammlung, um die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Ortschaftsrät*innen und den Bericht der Kassenprüfung entgegenzunehmen und über die Zufriedenheit mit deren Amtsführung abzustimmen. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfung sind – auf Antrag in geheimer Wahl – für längstens zwei Jahre zu wählen. Bei Bedarf soll in der Hauptversammlung über die Satzung beschlossen und der Mitgliedsbeitrag für das nächste Jahr festgelegt werden.
(3) Zu Beginn der Hauptversammlung werden die Versammlungsleitung und eine protokollführende Person gewählt. Letztere erstellt ein Protokoll. Dieses wird von der protokollführenden Person und der Versammlungsleitung unterschrieben. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sollte eine Hauptversammlung mangels Teilnahme beschlussunfähig sein, so kann sie nach frühestens einer Woche mit derselben Tagesordnung nochmals einberufen werden und ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine Hauptversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand einberufen. Zu besonderen Anlässen kann sie auf Antrag eines Fünftels der MfG-Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Website der MfG (www.mfg-groetzingen.de).
(5) Satzungsänderungen können von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung auf der Tagesordnung angekündigt waren.
(6) Die Kandidat*innen der MfG für den Grötzinger Ortschaftsrat werden von den ortschaftsratswahlberechtigten Mitgliedern der MfG in einer Hauptversammlung in der Reihenfolge ihres Platzes auf dem Wahlvorschlag mit absoluter Mehrheit geheim gewählt. (§ 9 KomWG)
(7) Die Mitgliederversammlungen entscheiden, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit in offener, auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung. Dies gilt auch für Ausgaben über 200 €.
§ 5 Vorstand
(1) Der Verein wird vom 1. Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz vertreten. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich je eine Person zuständig für Schriftführung und Kassenführung an. Die Schriftführung schreibt in der Regel die Protokolle. Die Kassenführung sammelt die Beiträge ein und verwaltet das Vermögen der MfG.
§ 6 Ortschaftsrät*innen
Die Ortschaftsrät*innen der MfG vertreten möglichst die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse im Ortschaftsrat. Abweichungen sind mitzuteilen.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung der MfG kann nur in einer eigens hierzu unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In diesem Falle fällt das Vermögen der Bürgerstiftung Grötzingen zu. Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die Vermögensübertragung durch.
§ 8 Inkrafttreten
Satzungsänderungen treten nach Annahme durch die Hauptversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.