"Menschen für Grötzingen" sind zum ersten Mal mit 18 Kandidaten bei der Kommunalwahl am 26. Mai 2019 angetreten.
Vier Kandidaten wurden von der Bevölkerung in Grötzingen in den Ortschaftsrat gewählt.
Diese sind:
Jürgen Schuhmacher (2258 Stimmen)
Hans-Peter Fettig (1748 Stimmen)
Thorsten Daubenberger (1253 Stimmen)
Birgit Kränzl (1102 Stimmen)
Wir, Jürgen Schuhmacher und Hans-Peter Fettig, haben uns unter dem Namen "Menschen für Grötzingen" nach unserem Austritt aus der SPD-Fraktion zu einer neuen Fraktion im Grötzinger Ortschaftsrat zusammengeschlossen.
Unser Ziel ist es für unseren Ort eine Kommunalpolitik mit Herz und Verstand zu machen. Dabei legen wir Wert auf direkte Beteiligung und sind bereit neue Wege zu gehen.
Viele Freunde und Einwohner haben uns in unserem Schritt bestärkt und angekündigt sich ebenfalls für Grötzingen in unserer Initiative Menschen für Grötzingen engagieren zu wollen.
Unser Team bei der Planung
Herbst 2018
Satzung der Liste Menschen für Grötzingen
Die Liste Menschen für Grötzingen (MfG) hat ihren Sitz in Karlsruhe-Grötzingen. Sie setzt sich innerhalb und außerhalb des Grötzinger Ortschaftsrates für die Belange aller Grötzingerinnen und Grötzinger ein, insbesondere für ein lebenswertes Grötzingen.
§ 1 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person ab 16 Jahren werden, die die Grundsätze und Ziele der MfG anerkennt und keiner konkurrierenden Partei oder Wählervereinigung angehört.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der MfG und Bestätigung durch diesen erworben.
(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur fristgemäßen Zahlung des Mitgliederbeitrags. Der Mitgliederbeitrag wird je nach Zahlungsweise zu Beginn des Kalendermonats bzw. des Kalenderjahres
fällig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft
streichen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus anderen, als den in (4) genannten Gründen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit im Rahmen einer Hauptversammlung erfolgen.
Der Ausschlussantrag muss auf der Tagesordnung stehen.
§ 2 Mitgliederversammlungen
(1) Basisorgan der MfG ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern der MfG. Sie berät und entscheidet in allen die MfG betreffenden Angelegenheiten. Beschlüsse werden
protokolliert. Die Mitglieder der MfG sind als antrags- und stimmberechtigte Teilnehmer zur Mitarbeit in diesen Sitzungen aufgerufen. Zu den Mitgliederversammlungen wird per Rundmail und auf der
Website sowie nach Möglichkeit in der Ortspresse eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich.
(2) Mindestens einmal im Jahr tagt die Hauptversammlung, um die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Ortschaftsräte und den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen und über die Zufriedenheit
mit deren Amtsführung abzustimmen. Die Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer sind – auf Antrag in geheimer Wahl – für längstens zwei Jahre zu wählen. Bei Bedarf soll in der Hauptversammlung
über die Satzung beschlossen und der Mitgliedsbeitrag für das nächste Jahr festgelegt werden.
(3) Zu Beginn der Hauptversammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollant gewählt. Letzterer erstellt ein Beschlussprotokoll.
(4) Eine Hauptversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand einberufen. Zu besonderen Anlässen kann sie auf Antrag eines
Fünftels der MfG-Mitglieder einberufen werden. Die Einladung geschieht durch Rundmail und auf der Website der MfG.
(5) Satzungsänderungen können von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung auf der Tagesordnung angekündigt waren.
(6) Die Kandidaten der MfG für den Grötzinger Ortschaftsrat werden von den ortschaftsratswahlberechtigten Mitgliedern der MfG in einer Hauptversammlung in der Reihenfolge ihres Platzes auf
dem Wahlvorschlag mit absoluter Mehrheit geheim gewählt. (§ 9 KomWG)
(7) Die Mitgliederversammlungen entscheiden, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit in offener, auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung. Dies gilt auch für
Ausgaben über 500 €.
(8)Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.
§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
(2) Der Vorsitzende leitet die MfG und vertritt sie zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach außen. Der Schriftführer schreibt in der Regel die Protokolle. Der Kassierer sammelt die
Beiträge ein und verwaltet das Vermögen der MfG.
§ 4 Ortschaftsräte
Die Ortschaftsräte der MfG vertreten möglichst die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse im Ortschaftsrat. Über Abweichungen ist zu informieren.
§ 5 Auflösung
Die Auflösung der MfG kann nur in einer eigens hierzu unter Angabe der Tagesordnung einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In diesem
Falle fällt das Vermögen der Bürgerstiftung Grötzingen zu. Der Vorstand führt die Vermögensübertragung durch.
§ 6 Inkrafttreten
Satzungsänderungen treten sofort nach Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, die Angaben beziehen sich aber sowohl auf männliche als auch auf weibliche Personen.
Karlsruhe-Grötzingen, den 05.12.2018